Straßenbahnfahrzeuge und ihre Eignung für Menschen mit Behinderungen

Bei der Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geht es um Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis für Menschen mit Behinderungen und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Barrierefreiheit ist also keine zusätzliche Eigenschaft eines Verkehrsmittels oder Produkts, sie ergibt sich aus seinem Einsatz und einer Vielzahl einzelner Eigenschaften, nicht nur des Fahrzeugs oder Produkts selbst. Ein Fahrzeug muss nicht niederflurig sein, damit es barrierefrei zugänglich ist, an passenden Bahnsteigen geht das auch anders. Und ohne passende Bahnsteige ist der Niederflur-Triebwagen keineswegs für alle barrierefrei zugänglich. Über die Nutzbarkeit eines Verkehrsmittels entscheidet unterdessen nicht nur die Zugänglichkeit, auch die Übermittlung relevanter Informationen gehört dazu. Das Zwei-Sinne-Prinzip sieht bei der Informationsübermittlung vor, dass mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten angesprochen werden, damit die Nutzung des öffentlichen Verkehrs- und Freiraumes barrierefrei erfolgt. Nach einer umfangreichen Einleitung über Barrieren, Normen und praktische Aspekte der Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch Menschen mit Behinderung wird in einem ausführlichen Artikel in der neuen „stadtverkehr“-Ausgabe 1-2/2023 anhand der auf der letztjährigen InnoTrans in Berlin ausgestellten Straßenbahn- und Stadtbahnfahrzeuge überprüft und bewertet, welchen Stand die jüngsten Fahrzeugentwürfe in dieser Hinsicht erreicht haben.

2019 10 SG2Multifunktionsabteile gibt es heute fast in jeder neuen Straßen- oder Stadtbahn. Aber nicht immer werden diese, etwa bei Rollstuhlstellplätzen oder Fahrgastinformation, den Erwartungen von Menschen mit Behinderung gerecht.  Aufnahme: Kittendorf

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